Allgemeine Geschäftsbestimmungen

Präambel

Mpe.direkt ist ein externes Dienstleistungsunternehmen, dass alle Aufgaben gemäß Strahlenschutzgesetz als Medizinphysik-Experte (MPE) in der diagnostischen und interventionellen Radiologie erbringt. Die Verantwortung für die Aufgaben eines Medizinphysik-Experten gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt beim Strahlenschutzverantwortlichen. Dieser ist gemäß der Strahlenschutzverordnung (§ 131 und § 132 StrlSchV) dafür zuständig, dass ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen wird, wenn dies erforderlich ist. Der Strahlenschutzverantwortliche muss sicherstellen, dass der MPE die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen übernimmt, die radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, und bei der Optimierung des Strahlenschutzes sowie weiteren Aufgaben mitwirkt.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte der Co.MPE.tent GmbH, Gaugrafenstr. 34, 60489 Frankfurt am Main, Deutschland, Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main – HRB 115548 (nachfolgend: CO.MPE.TENT) die über die Homepage „MPE direkt“ mit dem Auftraggeber (nachfolgend: AUFTRAGGEBER) angebahnt werden. AUFTRAGGEBER im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unter-nehmer i.S.d. § 14 BGB.
1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBER erkennt CO.MPE.TENT nicht an, es sei denn, CO.MPE.TENT hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsabschluss, Preise

2.1. Gegenstand des zu vereinbarenden Vertrages ist die Beauftragung der CO.MPE.TENT durch den AUFTRAGGEBER im Hinblick auf die Buchung und Leistungen eines Medizinphysik-Experten (MPE) und weiterer Dienstleistungen im Hinblick auf den Strahlenschutz.
2.2. Alle Angebote von CO.MPE.TENT sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des AUFTRAGGEBERS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch CO.MPE.TENT. Die Bestätigung durch CO.MPE.TENT kann durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.
2.3. Eine Beauftragung kann durch individuelle Absprache zwischen CO.MPE.TENT und dem AUFTRAGGEBER erfolgen. Möglich ist eine Beauftragung in Textform. Alternativ kann der AUFTRAGGEBER über das Online-Portal „MPE direkt“ ein unverbindliches Angebot anfragen. Bestätigt der AUFTRAGGEBER das Angebot, wird CO.MPE.TENT die Kapazitäten prüfen und den Auftrag bestätigen oder ablehnen. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.4. Sofern eine Beauftragung bei Bestandskunden auf Zuruf erfolgt, wird CO.MPE.TENT die geltenden Konditionen dem AUFTRAGGEBER kurz per Mail bestätigen. Sofern der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht, gelten die neuen Konditionen als vereinbart.
2.5. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten und Leistungen unverändert bleiben. Der AUFTRAGGEBER hat Änderungen von vertragsrelevanten Daten unverzüglich mitzuteilen. Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS bzgl. der vereinbarten Leistungen, Aufgabenstellungen Sachverhalten sind nachtragspflichtig.
2.6. CO.MPE.TENT behält sich vor, seine Leistungen und Lieferungen mit gesetzlich vorgeschriebenen oder branchenüblichen Verbesserungen und/oder dem AUFTRAGGEBER zumutbaren Abweichungen im Vergleich zum Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu erbringen. Führen diese Änderungen zu einer Erhöhung des von CO.MPE.TENT bestätigten Preises, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.7. Bestätigte Aufträge können ohne Zustimmung der CO.MPE.TENT nicht kostenfrei storniert oder abgeändert werden.
2.8. Der Stundensatz im Hinblick auf die gebuchten Leistungen (MPE direkt) beträgt – soweit nicht abweichend vereinbart –179 € netto pro Stunde.
2.9. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die dem Angebot beigefügt sind.

3. Datenhandling

3.1. Soweit im Rahmen einer Tätigkeit von CO.MPE.TENT Daten anfallen, wird CO.MPE.TENT diese für den AUFTRAGGEBER erstellten Daten dem AUFTRAGGEBER digital zur Verfügung stellen.
3.2. Wünscht der AUFTRAGGEBER die Herausgabe von Daten oder Dateien in bestimmten Dateiformaten, die von CO.MPE.TENT nicht ohnehin bereitge-stellt werden, ist diese Datenherausgabe vom AUFTRAGGEBER zu vergüten.
3.3. Modifikationen oder Veränderungen an den Daten dürfen nur mit Einwilligung von CO.MPE.TENT vorgenommen werden.
3.4. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der AUFTRAGGEBER.
3.5. Der AUFTRAGGEBER hat angemessene Vorkehrungen für den Fall eines Datenverlustes bei ihm zu treffen.

4. Übertragung notwendiger Urheber und Nutzungsrechte an CO.MPE.TENT

4.1. Der AUFTRAGGEBER ist ausschließlich verantwortlich für seine an CO.MPE.TENT bereit gestellten Unterlagen. Durch die Übertragung bestätigt der AUFTRAGGEBER, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und keine rechtswidrigen Inhalte beinhalten.
4.2. Wenn ein AUFTRAGGEBER urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Unterlagen bereitstellt, räumt er CO.MPE.TENT bzw. Auftragsverarbeitern unentgeltlich die notwendigen, nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Unterlagen zu Zwecken der Bearbeitung zum jeweils verfolgten Zweck und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zur Bereitstellung zu bearbeiten und zu nutzen. Das Nutzungsrecht von CO.MPE.TENT umfasst das Recht, die Unterlagen technisch zu vervielfältigen und zum Zweck der weiteren Bearbeitung technisch aufzubereiten. Sofern im Hinblick auf eine vom AUFTRAGGEBER gebuchte Leistung eine Vervielfältigung notwendig ist, überträgt er auch diese Rechte an CO.MPE.TENT.
4.3. AUFTRAGGEBER haften gegenüber dem CO.MPE.TENT für Schäden, die durch die vertragsgemäße Verwendung der Unterlagen entstehen, soweit die Unterlagen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Rechte Dritter verstoßen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es vorbehalten den Beweis zu erbringen, dass es den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Soweit der AUFTRAGGEBER einen Schaden gemäß dieser Ziffer zu verantworten hat, stellt er CO.MPE.TENT von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Die Freistellungspflicht gilt nicht, wenn der AUFTRAGGEBER den Verstoß nicht zu vertreten hat.

5. Urheber- und Nutzungsrechte an den erstellten Arbeitsleistungen

5.1. CO.MPE.TENT räumt dem AUFTRAGGEBER für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von CO.MPE.TENT im Rahmen der Beauftragung auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen ein.
5.2. Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich, räumlich und sachlich (bzgl. aller bekannter und ggf. auch unbekannter Nutzungsarten) unbeschränkte einfache Nutzungsrechte.

6. Reisekosten / Nebenkosten / Reisezeiten

6.1. Bei Reisen, die weiter als 200 km vom Geschäftssitz entfernt sind, wird alternativ eine Pauschale in Höhe von 250 € netto pro Tag fällig im Hinblick auf MPE direkt.

7. Mitwirkungspflichten

7.1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Vertragsverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen zeitnah CO.MPE.TENT unentgeltlich in den von CO.MPE.TENT definierten Dateiformaten zur Verfügung zu stellen. Kommt es aufgrund der fehlenden Bereitstellung von Informationen, Freigaben und Unterlagen zu Verzögerungen in den Aufträgen, bleibt ein etwaig bestehender Zahlungsanspruch von CO.MPE.TENT bestehen.
7.2. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von CO.MPE.TENT erstellten Arbeitsergebnisse durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher, nach billigem Ermessen erteilter Genehmigung durch CO.MPE.TENT gestattet.

8. Fremdleistungen

8.1. Es obliegt CO.MPE.TENT im Rahmen der Leistungserbringung nach billigem Ermessen Erfüllungsgehilfen gem. den nachstehenden Bestimmungen beauftragen, d.h. CO.MPE.TENT ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendige Leistungen nach billigem Ermessen als Fremdleistungen auf eigene Rechnung zu vergeben, ohne verpflichtet zu sein, dies dem AUFTRAGGEBER offen zu legen. Die Wahl der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Drittbeauftragten obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, CO.MPE.TENT.
8.2. Die Einschaltung von Dritten auf Rechnung des AUFTRAGGEBER ist nur mit vorheriger Zustimmung des AUFTRAGGEBER zulässig. Sofern dies der Fall ist, gelten im Verhältnis zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem Dritten ausschließlich die zwischen dem Dritten und dem AUFTRAGGEBER vereinbarten Vertragsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte auf Empfehlung durch CO.MPE.TENT beauftragt wird.
8.3. CO.MPE.TENT haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von CO.MPE.TENT sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Haftung

9.1. Die Ansprüche des AUFTRAGGEBER auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen CO.MPE.TENT richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.
9.2. Die Haftung von CO.MPE.TENT ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von CO.MPE.TENT, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von CO.MPE.TENT. Soweit die Haftung von CO.MPE.TENT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von CO.MPE.TENT.
9.3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch CO.MPE.TENT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CO.MPE.TENT beruhen, haftet CO.MPE.TENT nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.4. Sofern CO.MPE.TENT zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von CO.MPE.TENT auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.5. Schadensersatzansprüche von UNTERNEHMERN können gegenüber CO.MPE.TENT jedoch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der KUNDE von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der CO.MPE.TENT auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.
9.6. Die Haftung der CO.MPE.TENT für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem einzelnen Schadensfall, der auf einfacher Fahrlässigkeit basiert, auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist und durch die Beratungstätigkeit verursacht wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Gesamthaftung von CO.MPE.TENT gegenüber mehreren Auftraggebern und/oder mehreren Anspruchsberechtigten wird auf insgesamt Euro 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) beschränkt.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. CO.MPE.TENT ist berechtigt, Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von CO.MPE.TENT innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Banküberweisung auf das von CO.MPE.TENT angegeben Bankkonto überweisen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt. CO.MPE.TENT ist zur Erteilung von Abschlagrechnungen nach billigem Ermessen berechtigt.
10.2. Die Zahlung der Dauerrechung erfolgt auf Basis eines SEPA-Lastschriftmandates, soweit abgeschlossen. In allen anderen Fällen hat der AUFTRAGGEBER die Rechnungssumme zu überweisen.
10.3. Die in Pauschalpaketen genannten monatliche Zahlungen fallen unabhängig vom tatsächlich vom AUFTRAGGEBER genutzten Leistungsvolumen an und sind – soweit nicht abweichend vereinbart – zum 15. eines Monats fällig. Werden die Leistungen nicht abgerufen, erfolgt ein Übertrag auf die Folgemonate. Nichtabgerufene Leistungen verfallen zum Ende des Vertrages.
10.4. CO.MPE.TENT ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des einschlägigen Zinssatzes für Unternehmer gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. CO.MPE.TENT ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen gegen den AUFTRAGGEBER fällig zu stellen. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen wird CO.MPE.TENT dem AUFTRAGGEBER in Rechnung stellen.
10.5. Reichen die vom AUFTRAGGEBER geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Be-stimmung durch den AUFTRAGGEBER – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet.
10.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von CO.MPE.TENT bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von CO.MPE.TENT bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

11. Kündigung

11.1. Vertragslaufzeiten und Mindestlaufzeiten ergeben sich aus den jeweiligen individuellen Vereinbarungen. Alle Verträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat sind für die PARTEIEN (also AUFTRAGGEBER und CO.MPE.TENT) ordentlich kündbar mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende. Falls keine ordentliche Kündigung erfolgt, verlängert sich ein zwischen den PARTEIEN bestehender Vertrag jeweils um jeweils einen weiteren Monat. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Rechte von CO.MPE.TENT gem. § 648 S.2 BGB bleiben unberührt.
11.2. Alle Verträge mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr sind für die PARTEIEN ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende. Falls keine ordentliche Kündigung erfolgt, verlängert sich ein zwischen den PARTEIEN bestehender Vertrag jeweils um jeweils ein weiteres Jahr. Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Rechte von CO.MPE.TENT gem. § 648 S.2 BGB bleiben unberührt.

12. Geheimhaltungspflichten

12.1. CO.MPE.TENT und der AUFTRAGGEBER verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
12.2. Der AUFTRAGGEBER muss diese rechtlich geschützten Gegenstände und/oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
12.3. CO.MPE.TENT bietet aufgrund der Tätigkeit eine Verpflichtung auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß § 203 StGB an, die dem AUFTRAGGEBER vorab zur Verfügung gestellt wird.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von CO.MPE.TENT in 60489 Frankfurt am Main.
13.2. Sofern keine abweichende Bestätigung von CO.MPE.TENT vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus dem der Leistungserbringung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von CO.MPE.TENT in 60489 Frankfurt am Main.